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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß die für das Enteignungsverfahren nach dem Tir LStG 1989 maßgebliche straßenbaurechtliche Bewilligung beim VwGH angefochten wurde, berührt die Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht. Wird allerdings die straßenbaurechtliche Bewilligung vom VwGH aufgehoben, so würde dies - im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung (§ 42 Abs 3 VwGG) - für den gleichfalls beim VwGH angefochtenen Enteignungsbescheid bewirken, daß dieser Enteignungsbescheid schon allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben wäre, weil nicht mehr vom Vorliegen des Bedarfes an dem Projekt gem § 62 Abs 1 lit a Tir LStG 1989 ausgegangen werden könnte (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174, zu einer ähnlichen Problematik).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060245.X02Im RIS seit
20.11.2000