RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0245

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1989 §44;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die für das Enteignungsverfahren nach dem Tir LStG 1989 maßgebliche straßenbaurechtliche Bewilligung beim VwGH angefochten wurde, berührt die Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht. Wird allerdings die straßenbaurechtliche Bewilligung vom VwGH aufgehoben, so würde dies - im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung (§ 42 Abs 3 VwGG) - für den gleichfalls beim VwGH angefochtenen Enteignungsbescheid bewirken, daß dieser Enteignungsbescheid schon allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben wäre, weil nicht mehr vom Vorliegen des Bedarfes an dem Projekt gem § 62 Abs 1 lit a Tir LStG 1989 ausgegangen werden könnte (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174, zu einer ähnlichen Problematik).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060245.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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