RS Vfgh 1997/7/31 B1902/97

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Veröffentlicht am 31.07.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage.

Der Verfassungsgerichtshof hat von einer rechtsstaatlichen Vollziehung der Gesetze auszugehen (vgl VfGH 29.11.96, G189/96 ua; VfGH 26.02.97, G287/96); demgemäß sind die Verwaltungsbehörden bei Aufhebung des die Berechtigung zur Bauführung einräumenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sodaß letztlich der Bauwerber gezwungen sein kann, das zwischenzeitlich bereits errichtete Bauwerk wieder zu entfernen.

(vgl im übrigen B1105/97, B v 22.05.97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1902.1997

Dokumentnummer

JFR_10029269_97B01902_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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