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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Teils Stattgabe, teils Abweisung des Antrags des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von BarauslagenSpruch
Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in Höhe von EUR 0,48 gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zugesprochen, im Übrigen wird der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2004 war dem Kläger zu A1/04, A3/04, A7/04, A9/04, A10/04, A12/04 und A14/04 Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden. Mit mehreren Erkenntnissen vom 30. November 2004 gab der Gerichtshof den Klagen (zumindest zum Teil) statt und verpflichtete das beklagte Land Wien zum Ersatz der - nach dem RATG bemessenen - Kosten; bloß die zu A10/04 erhobene Klage wurde zurückgewiesen.
Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher der klagenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragt mit Schreiben vom 12. Jänner 2005 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen (Porti für sieben Klagen und sieben Repliken) in Höhe von insgesamt EUR 6,70 aus Amtsgeldern.
2. Soweit den Klagen (zum Teil) stattgegeben worden ist, sind die geltend gemachten - schon durch die auf den Kuverts angebrachten Freistempelvermerke ausreichend nachgewiesenen (vgl. VfSlg. 16.569/2002) - Postgebühren mit dem zuerkannten Einheitssatz abgegolten (vgl. §23 Abs1 RATG), sodass sich das Ersatzbegehren insoweit (dh. im Ausmaß von EUR 5,74) als unbegründet erweist.
Da die in der Klagssache A10/04 erstattete Replik keinerlei Sachvorbringen enthält, sind die auf diesen Schriftsatz entfallenden Portospesen (EUR 0,48) nicht als "notwendig" iS des §64 Abs1 Z1 litf ZPO (§35 Abs1 VfGG) zu werten, sodass dem Ersatzbegehren auch insoweit keine Berechtigung zukommt.
Im Übrigen war dem Antrag stattzugeben.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:A1.2004Dokumentnummer
JFT_09949699_04A00001_2_00