RS Vwgh 1998/4/30 98/06/0032

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/06/0081 3

Stammrechtssatz

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Kostenvorauszahlung geht es darum, ob die auferlegten Kosten in bezug auf die in Frage stehende Ersatzvornahme verhältnismäßig sind. Der Verpflichtete hat in diesem Zusammenhang die konkreten Umstände anzugeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046). Darauf, ob die im Zuge der Ersatzvornahme bewirkte Verbesserung des Ortsbildes den Verpflichteten in keinem Verhältnis dazu durch die Abtragung des Gebäudes finanziell belaste, kommt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Kostenvorauszahlung nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060032.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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