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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn ein Projekt als Gesamtkonzept und daher als "unteilbares Ganzes" zu betrachten ist, kann dessen baurechtliche Trennbarkeit gegeben sein. So sind beim beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben der Gewerbehof (Seniorenwohnanlage), der Pflegetrakt sowie das Seniorenheim und die 7 Atriumpavillons als jeweils eigenständige Baukörper erkennbar.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060271.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009