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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 9.000,-- (168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Verwaltungsübertretung gemäß §20 Abs2 StVO 1960.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wenn er die vergleichsweise hohe Geldstrafe von "S 8.000,--" (richtig: S 9.000,--) bezahlen müsse, solange ungewiß sei, ob der diese Geldstrafe verhängende Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof Bestand habe.
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen, insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb ihm bei Entrichtung der Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Im Gegenteil führt der Antragsteller aus, daß "infolge meiner durch die belangte Behörde festgestellten Vermögensverhältnisse nicht zu besorgen ist, daß ich die gegen mich verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1956.1997Dokumentnummer
JFR_10029194_97B01956_01