RS Vfgh 1997/8/6 B1956/97

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Veröffentlicht am 06.08.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 9.000,-- (168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Verwaltungsübertretung gemäß §20 Abs2 StVO 1960.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wenn er die vergleichsweise hohe Geldstrafe von "S 8.000,--" (richtig: S 9.000,--) bezahlen müsse, solange ungewiß sei, ob der diese Geldstrafe verhängende Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof Bestand habe.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen, insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb ihm bei Entrichtung der Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Im Gegenteil führt der Antragsteller aus, daß "infolge meiner durch die belangte Behörde festgestellten Vermögensverhältnisse nicht zu besorgen ist, daß ich die gegen mich verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1956.1997

Dokumentnummer

JFR_10029194_97B01956_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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