RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0271

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §76 Abs1;
ZPO §393;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/20 90/06/0193 5

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über die Kostentragung (§ 59 Abs 1 iVm § 74 AVG) lassen eine Feststellung der Kostentragungspflicht lediglich dem Grunde nach nicht zu; es fehlt dafür - anders als etwa im Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung, wo nach § 393 ZPO die Möglichkeit besteht, zB zuerst über die Verpflichtung zur Einbringung einer Geldleistung dem Grunde nach, dann über die Höhe zu entscheiden - eine gesetzliche Grundlage. Ein Bescheid, in dem die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten einem gesonderten Bescheid vorbehalten wird, ist rechtswidrig. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über die Tragung der Kosten im Beschwerdefall (auch) die Entscheidung in der Sache selbst voraus.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060271.X06

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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