RS Vfgh 1997/8/12 B1660/97

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Feststellung des Verfalls einer Kaution iZm der Vorschreibung einer Auflage bei Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in der Höhe von S 500.000,--.

Am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen vorerst keine zwingenden öffentlichen Interessen. Wie die belangte Behörde nämlich ausführt, ist ihrerseits derzeit - ungeachtet dessen, daß die Beschwerdeführerin seit nahezu fünf Jahren ihren aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23.11.92 erfließenden Pflichten nicht nachgekommen ist - noch nicht daran gedacht, den Verfall der Kaution zu realisieren. Die belangte Behörde erblickt ein zwingendes öffentliches Interesse vielmehr bloß darin, den Verfall noch innerhalb der Geltungsdauer der als Kaution gegebenen Bankgarantie, also spätestens im Juni 1998, zu garantieren. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß in Vollzug des vorliegend bekämpften Bescheides und in Abgehen von dem behördenintern gefaßten Beschluß zuzuwarten die Bankgarantie über S 500.000,-- jederzeit in Anspruch genommen werden könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1660.1997

Dokumentnummer

JFR_10029188_97B01660_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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