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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §4 Abs2;Rechtssatz
Es ist als Verstoß gegen die den Besch als veranwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG treffende Sorgfaltspflicht und damit als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, wenn der Besch entgegen § 4 Slbg OrtsbildschutzG den grundsätzlichen Auftrag erteilt:
"Schütten und dazugehörige Crowner in 3500 Top-Trafiken österreichweit aufzustellen" sowie Verkehrszeichenplakate "vor mindestens 3500 Top-Trafiken" anzubringen und lediglich eine frühere allgemeine Weisung das Aufstellen derartiger "Verkehrszeichenplakate" im Bereich der hier betroffenen Stadt Salzburg verboten hat, weil durchaus zu erwarten gewesen ist, daß bei der Umsetzung der Aufträge kein Unterschied zwischen Trafiken iSd erstgenannten und iSd zweitgenannten Auftrages gemacht werde, demnach "Verkehrszeichenplakate" im Gebiet der Stadt Salzburg angebracht würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060125.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2010