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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Die Berufung auf die unrichtige Anwendung einzelner Gesetzesbestimmungen durch die Vorstellungsbehörde in einer Beschwerde einer Gemeinde gemäß Art 119a Abs 9 B-VG kann nicht zur Zurückweisung der Beschwerde führen. In der Berufung auf die unrichtige Anwendung einzelner Gesetzesbestimmungen liegt der Sache nach die Berufung auf das der Gemeinde zukommende subjektive Recht, daß der Gemeindebescheid durch die Vorstellungsbehörde nicht aufgehoben werde, wenn die in der Gemeindeordnung dafür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 112 Tir GdO 1966) nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993060067.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009