RS Vwgh 1998/4/30 93/06/0067

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs9;
GdO Tir 1966 §112;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung auf die unrichtige Anwendung einzelner Gesetzesbestimmungen durch die Vorstellungsbehörde in einer Beschwerde einer Gemeinde gemäß Art 119a Abs 9 B-VG kann nicht zur Zurückweisung der Beschwerde führen. In der Berufung auf die unrichtige Anwendung einzelner Gesetzesbestimmungen liegt der Sache nach die Berufung auf das der Gemeinde zukommende subjektive Recht, daß der Gemeindebescheid durch die Vorstellungsbehörde nicht aufgehoben werde, wenn die in der Gemeindeordnung dafür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 112 Tir GdO 1966) nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993060067.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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