RS Vwgh 1998/4/30 95/06/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Betrieb nicht NUR von den Bewohnern eines Gebietes frequentiert wird, spielt bei der Beurteilung, ob der Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes iSd § 14 Abs 3 Vlbg RPG dient, keine ausschlaggebende Rolle. Daß der Kundenkreis einer Kfz-Werkstätte über das jeweilige Wohngebiet hinausgeht, ist insoweit nicht von Relevanz, als die allfällige Inanspruchnahme der Einrichtung, die nicht von Haus aus auf die Versorgung eines größeren Kreises als der Bevölkerung des Gebietes ausgelegt ist, durch auswärtige Kunden bei einer Kfz-Werkstätte der vorliegenden Größenordnung (im Beschwerdefall werden eine Garage mit Hebebühne für private Zwecke samt Geräteraum, Heizraum und Tankraum als Kfz-Werkstätte ohne Lackiererei und ohne Spenglerei benützt) ebensowenig zu schaden vermag wie bei einer Pizzeria (Hinweis E 17.11.1994, 93/06/0246, betreffend eine Pizzeria).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060257.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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