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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Wird im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde der vom Bf angestrebte Zustand nicht durch die Erlassung des versäumten Bescheides, sondern auf andere Weise hergestellt, so ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG, welche Bestimmung auch im Verfahren über Säumnisbeschwerden anzuwenden ist, einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181122.X01Im RIS seit
20.11.2000