RS Vwgh 1998/4/30 95/18/1122

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde der vom Bf angestrebte Zustand nicht durch die Erlassung des versäumten Bescheides, sondern auf andere Weise hergestellt, so ist das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG, welche Bestimmung auch im Verfahren über Säumnisbeschwerden anzuwenden ist, einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995181122.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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