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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Unterstellt man, daß die Verweigerung der Zustimmung seitens des Bundesministers für Inneres nach § 66 Abs 1 FrG 1993 in Form eines selbständigen Bescheides zu erfolgen hätte, so führte dies zu einer Doppelgleisigkeit, die weder sinnvoll noch aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes geboten erscheint, da bezüglich einer Wiedereinreisebewilligung zwei Behörden (Bundesminister für Inneres und österreichische Vertretungsbehörde) tätig werden, die zueinander in einem fachlichen Weisungsverhältnis stehen und ein und dieselbe Sache nach deckungsgleichen Kriterien (§ 23 Abs 2 FrG 1993) zu beurteilen haben.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 ZustimmungserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210843.X04Im RIS seit
11.07.2001