RS Vwgh 1998/5/6 97/21/0843

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §65 Abs2;
FrG 1993 §65 Abs3;
FrG 1993 §66 Abs1;
FrG 1993 §69 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unterstellt man, daß die Verweigerung der Zustimmung seitens des Bundesministers für Inneres nach § 66 Abs 1 FrG 1993 in Form eines selbständigen Bescheides zu erfolgen hätte, so führte dies zu einer Doppelgleisigkeit, die weder sinnvoll noch aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes geboten erscheint, da bezüglich einer Wiedereinreisebewilligung zwei Behörden (Bundesminister für Inneres und österreichische Vertretungsbehörde) tätig werden, die zueinander in einem fachlichen Weisungsverhältnis stehen und ein und dieselbe Sache nach deckungsgleichen Kriterien (§ 23 Abs 2 FrG 1993) zu beurteilen haben.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210843.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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