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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Teilweise Folge
Bestrafung wegen illegalem Aufenthalt (§82 Abs1 FremdenG).
Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Im übrigen Folge: Interessenabwägung; drohende neuerliche Bestrafung und Aufenthaltsverbot.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1793.1997Dokumentnummer
JFR_10029188_97B01793_01