RS Vfgh 1997/8/12 B1793/97

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Teilweise Folge

Bestrafung wegen illegalem Aufenthalt (§82 Abs1 FremdenG).

Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Im übrigen Folge: Interessenabwägung; drohende neuerliche Bestrafung und Aufenthaltsverbot.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1793.1997

Dokumentnummer

JFR_10029188_97B01793_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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