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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Partei hat unmißverständlich ihren Willen kundzutun, für welches Verfahren die von ihr erteilte Vollmacht gelten soll. Eine Anleitungspflicht der Behörde in diese Richtung besteht nicht.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210341.X02Im RIS seit
08.05.2001