RS Vwgh 1998/5/6 97/21/0341

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13a;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Partei hat unmißverständlich ihren Willen kundzutun, für welches Verfahren die von ihr erteilte Vollmacht gelten soll. Eine Anleitungspflicht der Behörde in diese Richtung besteht nicht.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210341.X02

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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