RS Vwgh 1998/5/6 AW 98/04/0027

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 88/04/0042 B 29. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung einer Auflage - Wird dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (hier Gastgewerbebetrieb) unter Vorschreibung einer Auflage erteilt, so kann der Beschwerde schon deshalb keine aufschiebene Wirkung zuerkannt werden, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG der Bf nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen könnte, die geänderte Betriebsanlage ohne Beachtung der von ihm bekämpften Auflage betreiben zu dürfen (Hinweis B 5.11.1987, AW 87/04/0056).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Entscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998040027.A01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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