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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorlegt, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Eine in einer Rechtssache vorgelegte Vollmacht, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht nicht aus, vielmehr muß in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990; E 19.6.1991, 90/03/0198; E VfGH 23.6.1971, VfSlg 6474/1971; Hier: Das zur Debatte stehende Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach dem FrG 1993 ist mit dem gegen denselben Fremden durchgeführten Schubhaftverfahren, in dem die Vollmacht gelegt worden ist, nicht derart eng verknüpft, daß es gerechtfertigt erschiene, von ein und demselben Verfahren auszugehen. Daß die beiden Verfahren äußerlich - wenn auch mit unterschiedlichen Zahlen - in einem einheitlichen Akt geführt worden sind, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Selbständigkeit - Hinweis E VfGH 23.6.1971, VfSlg 6474/1971).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210341.X01Im RIS seit
08.05.2001