RS Vwgh 1998/5/6 97/21/0843

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §65 Abs2;
FrG 1993 §65 Abs3;
FrG 1993 §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien der Bundesminister für Inneres bei seiner Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung nach § 66 Abs 1 FrG 1993 vorzugehen hat, läßt sich ein verfassungskonformes Ergebnis dadurch erzielen, daß man die gesetzliche Regelung so versteht, der Bundesminister für Inneres habe bei seiner Entscheidung - wie die österreichische Vertretungsbehörde - die in § 23 Abs 2 FrG 1993 zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte wahrzunehmen (Hinweis Kucsko-Stadlmayr, Der zustimmungsbedürftige Bescheid im österreichischen Rechtssystem, JBl 1983, 583).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210843.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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