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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Rechtssatz
Ein Fremder kann die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen (vgl. B VS 27. Juni 1997, 96/21/0377). Da dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, würde sich die Rechtsstellung des Fremden durch die Aufhebung des angefochtenen Abschiebungsbescheides nicht ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH im gegebenen Fall nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war. Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 des FrG 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Fremden daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 FrG 1997 zu stellen. Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist im Fall, dass sich die Behörde angesichts der festgestellten Mißhandlungen des Fremden nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob der Fremde bei Befolgung seiner nunmehr dritten Ladung zur Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien dem konkreten Risiko einer Behandlung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 des FrG 1993 ausgesetzt wäre, davon auszugehen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, weshalb der Bund dem Fremden die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210489.X01Im RIS seit
10.01.2003Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015