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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Erweisen sich die Gründe für die Verweigerung der in § 66 Abs 1 FrG 1993 vorgesehenen Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres als rechtswidrig, so schlägt dies auf den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde durch. Dies setzt voraus, daß die Gründe für die versagte Zustimmung in den Bescheid der österreichischen Vertretungsbehörde einfließen und dort wiedergegeben werden (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0252).
Schlagworte
ZustimmungserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210843.X03Im RIS seit
11.07.2001