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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung, mit der über den Antragsteller eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt und gleichzeitig dem Antragsteller eine weitere Geldstrafe von S 5.000,-- angedroht wurde, falls er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides den Führerschein der Behörde abliefert.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde eine Zwangsstrafe nach dem VVG verhängt, da dem Antragsteller die Lenkerberechtigung gemäß §75 Abs2b KFG entzogen wurde und der Antragsteller der damit verbundenen Verpflichtung, den Führerschein der Behörde abzugeben, nicht nachgekommen ist.
Da mit dem bekämpften Bescheid weder die Lenkerberechtigung entzogen noch eine Nachschulung angeordnet wurde, sind die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbeachtlich. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits zu B647/97 dem Antrag desselben Antragstellers, der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen keine Folge gegeben. Aus den Ausführungen des Antragstellers geht ferner nicht hervor, inwieweit ihm selbst bei Bezahlung der - relativ geringfügigen - Zwangsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG entstehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2026.1997Dokumentnummer
JFR_10029187_97B02026_01