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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Bf mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, weshalb er der belBeh die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 1994/416 ergebenden Kosten zu ersetzen hat: Die vom Bf als einziger konkreter Grund für die Gewährung des begehrten Abschiebungsaufschubes genannte Furcht davor, zum Militärdienst eingezogen zu werden, mußte die belBeh nicht dazu veranlassen, einen solchen Aufschub tatsächlich zu gewähren (Hier: Der VwGH erklärt unter Hinweis auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 27.6.1997, 96/21/0377, die Beschwerde betreffend die Entscheidung über den nach § 36 Abs 2 FrG 1993 beantragten Abschiebungsaufschub für gegenstandslos und stellt das Verfahren ein).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210749.X01Im RIS seit
20.11.2000