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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/21/0040 B 6. Juni 1998 98/21/0056 B 6. Juni 1998Rechtssatz
Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind organisatorisch gesehen Landesorgane (vgl insbesondere Art 129b Abs 1 und 6 B-VG). Gem Art 129b Abs 2 B-VG sind sie bei der Besorgung der ihnen nach den Art 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben (ihren fachlichen Aufgaben) an keine Weisungen gebunden. Auch in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Bundessache ist, kommt Bundesorganen hinsichtlich der Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate keinerlei Leitungsbefugnis (weder durch Weisungen noch durch sonstige Aufsichtsmittel) zu. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bei der Besorgung ihrer Aufgaben stets als Landesorgane tätig werden und daher auch iSd § 47 Abs 5 VwGG im Namen des Landes handeln (insoweit vgl Thienel, Verfassungsrechtliche Probleme der derzeitigen Ausgestaltung der unabhängigen Verwaltungssenate in Pernthaler, Hrsg, Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1993, 5, 16 ff). Es gilt hier - mit umgekehrten Vorzeichen - nichts anderes als für die Tätigkeit der Gerichte, die auch dann eine Aufgabenbesorgung des Bundes bleibt, wenn die Gerichte etwa die gem Art 15 Abs 9 B-VG erlassenen landesgesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Zivilrechts vollziehen (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993, RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210735.X01Im RIS seit
18.02.2002