RS Vwgh 1998/5/6 96/21/0735

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
VwGG §47 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/21/0040 B 6. Juni 1998 98/21/0056 B 6. Juni 1998

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Länder, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern einzurichten und sie funktionsfähig zu halten (Art 129b Abs 1 und 6 B-VG). Nur konsequent ist es daher, wenn auch die Kostenfolgen der fachlichen Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Länder gehen. Der Senat hält seine bisherige Rechtsprechung zur Kostentragung in Beschwerdefällen, in denen ein unabhängiger Verwaltungssenat in einem Land belBeh ist, nicht mehr aufrecht (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993, RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210735.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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