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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/20/0712 E 7. Mai 1998Rechtssatz
Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelte, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200693.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010