RS Vwgh 1998/5/7 97/20/0693

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/20/0712 E 7. Mai 1998

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelte, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200693.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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