RS Vwgh 1998/5/7 96/20/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/20/0806 2 (hier: Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Asylwerber für die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgungssituation in einer exponierten Stellung in der PPP hätte befinden müssen und eine einfache Parteimitgliedschaft nicht ausreiche.)

Stammrechtssatz

Das Argument eines "rationalen Kosten-Nutzen-Kalküls" des angeblichen Verfolgungsstaates hält einer logischen Überprüfung nicht stand. In Gebieten der bürgerkriegsähnlichen politischen oder ethnisch - religiös bedingten Auseinandersetzungen kann an das Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint. Mit welchen Mitteln ein Staat daher vermeintliche staatsgefährdende Elemente zu bekämpfen versucht, kann nicht mit Hilfe abstrakter Hypothesen beantwortet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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