RS Vwgh 1998/5/7 96/20/0241

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen bei Strafrichtern schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe stets zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200241.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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