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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen bei Strafrichtern schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe stets zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200241.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012