RS Vwgh 1998/5/7 98/20/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/01/0327 2 (hier: Die Verwahrung in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten durch Steckenlassen eines Schlüssels entspricht nicht der gebotenen Sorgfalt)

Stammrechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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