RS Vfgh 1997/8/13 B2043/97

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Veröffentlicht am 13.08.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Beschwerde der Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung eines Transportbetonwerkes.

Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wird für sich allein keinesfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer bewirkt. Auch mit dem vorgebrachten, aber nicht weiter konkretisierten Hinweis, ab Inbetriebnahme des Transportbetonwerkes ihr Wohnhaus aufgeben zu müssen, wurden keine besonderen Umstände dargetan, bei denen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Antragsteller zu bejahen wäre, zumal die Errichtung und Inbetriebnahme des Transportbetonwerkes auch einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf und im gewerberechtlichen Verfahren die Nachbarn nach Maßgabe der Gewerbeordnung vor unzumutbaren Immissionen zu schützen sind. Mit dem Hinweis auf ein vermindertes "zukünftiges Interesse" an den Liegenschaften der Antragsteller wird überdies keine, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber erforderliche aktuelle Betroffenheit der Antragsteller geltend gemacht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2043.1997

Dokumentnummer

JFR_10029187_97B02043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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