RS Vwgh 1998/5/7 96/20/0241

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Ein Bedarf iSd § 17 Abs 2 WaffG ist an den Voraussetzungen des § 18 WaffG und nicht vorrangig daran zu messen, wie sich die berufsbedingte Gefährdung des ASt um einen Waffenpaß (hier: Außerstreitrichter) zu derjenigen eines Strafrichters verhält und ob die für Strafrichter geltenden Erwägungen bei ihm zum Tragen kommen. Aus einer allfälligen Praxis der Behörden, Strafrichtern Waffenpässe auszustellen, lassen sich weder für (andere) Strafrichter noch für Personen, die Strafrichtern unter den Gesichtspunkten des § 18 WaffG vergleichbar sind, Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155, E 7.11.1990, 90/01/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200241.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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