RS Vwgh 1998/5/7 98/20/0083

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zwar sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen, eine dem Urkundeninhaber anzulastende Nachlässigkeit liegt aber ganz allgemein schon darin, wenn er die Waffe an einem ungesicherten Ort schußbereit aufbewahrt, zu dem seine Ehefrau jederzeit und ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zutritt hat (Hinweis E 22.6.1976, 1055/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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