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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zwar sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen, eine dem Urkundeninhaber anzulastende Nachlässigkeit liegt aber ganz allgemein schon darin, wenn er die Waffe an einem ungesicherten Ort schußbereit aufbewahrt, zu dem seine Ehefrau jederzeit und ohne die Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zutritt hat (Hinweis E 22.6.1976, 1055/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X04Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011