RS Vwgh 1998/5/7 98/20/0083

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Verwahrung von (geladenen) Waffen in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten, der sich in einem unversperrten und für die Hausbewohner frei zugänglichen Raum befindet, bietet keine Vorkehrung dagegen, daß unbefugte Personen ungehinderten Zugang zur Waffe haben, und stellt keine sorgfältige Verwahrung der Waffe dar (Hinweis E 17.6.1981, 81/01/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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