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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Verwahrung von (geladenen) Waffen in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten, der sich in einem unversperrten und für die Hausbewohner frei zugänglichen Raum befindet, bietet keine Vorkehrung dagegen, daß unbefugte Personen ungehinderten Zugang zur Waffe haben, und stellt keine sorgfältige Verwahrung der Waffe dar (Hinweis E 17.6.1981, 81/01/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200083.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011