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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung ist keine rechtswirksame Zustellung iSd § 24 ZustG an die (einzige) Partei des Verfahrens, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt. Es mangelt daher an einem Bescheid iSd Art 131 Abs 1 B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200187.X02Im RIS seit
20.11.2000