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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §145 Abs2 idF 1987/605;Rechtssatz
Der Strafgefangene hat kein Recht auf Ausgänge ohne jegliche Berücksichtigung des Zeitpunktes der (nach dem aktuellen, von demjenigen bei der Überstellung des Strafgefangenen in den Entlassungsvollzug allenfalls abweichenden Wissensstand) zu ERWARTENDEN Entlassung. Diese Berücksichtigung hat im Rahmen der Prüfung der mit dem Ausgang verfolgten Zwecke am gesetzlichen Maßstab hiefür ("zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten") stattzufinden, was nach Lage des Falles auch dazu führen kann, daß der Ausgang trotz Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nicht zu gewähren ist. Dabei ist jedoch einerseits zu berücksichtigen, daß seit der StVG-Novelle 1993 dem Strafgefangenen das Recht auf Ausgänge nach § 147 Abs 1 StVG schon zu Beginn des Entlassungsvollzuges zusteht (Hinweis E 11.12.1997, 96/20/0630). Andererseits wird auf die aus der Regelung für "Lockerungen" in § 145 Abs 3 StVG ableitbaren Wertungen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen sein, die etwa einem abrupten Abbruch einer im Entlassungsvollzug durch Ausgänge gemäß § 147 Abs 1 StVG begonnenen Anknüpfung oder Erneuerung sozialer Kontakte zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit nach einer die bedingte Entlassung vorerst ablehnenden Entscheidung des Vollzugsgerichtes in der Regel entgegenstehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200457.X02Im RIS seit
20.11.2000