RS Vwgh 1998/5/7 97/20/0693

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/20/0712 E 7. Mai 1998

Rechtssatz

Einen Asylwerber, für den sich kein Anlaß ergeben hat, an der Verläßlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritasberaters zu zweifeln, trifft kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, daß der Caritasberater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200693.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten