Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist weder die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nach den Erfolgschancen in einem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevant.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2166.1997Dokumentnummer
JFR_10029171_97B02166_01