RS Vfgh 1997/8/29 B2166/97

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Veröffentlicht am 29.08.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist weder die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nach den Erfolgschancen in einem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevant.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2166.1997

Dokumentnummer

JFR_10029171_97B02166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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