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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/1272 - 1276Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/10/0035 4 VwSlg 13221 A/1990Stammrechtssatz
Die Vorlage der Vollmachtsurkunde dient nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sondern sie ist zugleich als eine der Beh gegenüber abgegebene Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen, daß er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten wolle. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen; das bedeutet, daß die Partei von Fall zu Fall volle Entschlußfreiheit besitzt.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191271.X01Im RIS seit
11.07.2001