RS Vwgh 1998/5/8 97/19/1271

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Veröffentlicht am 08.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/1272 - 1276

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/10/0035 4 VwSlg 13221 A/1990

Stammrechtssatz

Die Vorlage der Vollmachtsurkunde dient nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sondern sie ist zugleich als eine der Beh gegenüber abgegebene Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen, daß er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten wolle. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen; das bedeutet, daß die Partei von Fall zu Fall volle Entschlußfreiheit besitzt.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191271.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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