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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0133 97/19/0134Rechtssatz
Die Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG kann nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, bewilligt werden (Hinweis E 22.4.1978, 87/77; im Beschwerdefall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Aussage des Ehegatten der Fremden in deren Aufenthaltsverfahren unmittelbar darauf abzielte, auch die die Enkel betreffenden aufenthaltsrechtlichen Bescheide herbeizuführen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190132.X01Im RIS seit
03.04.2001