RS Vfgh 1997/9/11 B835/97

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung (Formel; Zusatz: angesichts der den Beschwerdeführerinnen offenstehenden Rückforderungsmöglichkeit im Falle der unrechtmäßigen Auferlegung einer Schadenersatzverpflichtung)

(Feststellung, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde; Tir VergabeG).

(ebenso: B2600/97, B v 31.10.97, hins. BundesvergabeG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B835.1997

Dokumentnummer

JFR_10029089_97B00835_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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