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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/1272 - 1276Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/10/0035 6 VwSlg 13221 A/1990Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, daß von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, daß auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfaßt sein soll.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191271.X02Im RIS seit
11.07.2001