RS Vfgh 1997/9/11 G412/97, A26/97

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §45 Abs4 VwGG 1985 sowie einer Klage auf Auszahlung des Betrages von S 50.000,-- pA durch den Bund aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem Vermögensbekenntnis des Einschreiters geht hervor, daß der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter eine Pension in Höhe von S 16.850,10 (netto) bezieht.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war abzuweisen, zumal keine Umstände dargelegt wurden, die zu einem anderen Ergebnis führen hätten können (Verweis auf B v 11.12.96, B726/96).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G412.1997

Dokumentnummer

JFR_10029089_97G00412_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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