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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §45 Abs4 VwGG 1985 sowie einer Klage auf Auszahlung des Betrages von S 50.000,-- pA durch den Bund aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem Vermögensbekenntnis des Einschreiters geht hervor, daß der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter eine Pension in Höhe von S 16.850,10 (netto) bezieht.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war abzuweisen, zumal keine Umstände dargelegt wurden, die zu einem anderen Ergebnis führen hätten können (Verweis auf B v 11.12.96, B726/96).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G412.1997Dokumentnummer
JFR_10029089_97G00412_01