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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Solange ein gerichtliches Urteil, mit dem eine Ehe gem § 23 EheG für nichtig erklärt worden ist, nicht beseitigt ist, hat die Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, daß der Eheabschluß des Fremden aus den im Urteil dargelegten Gründen erfolgte und daher nichtig war. Daher darf die Aufenthaltsbehörde davon ausgehen, daß die Eheschließung mit der Absicht erfolgte, sich fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen, was als Anhaltspunkt dafür genügt, daß ein weiterer Aufenthalt der Fremden in Österreich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung bedeutet. Dies gilt auch dann, wenn die Fremde neuerlich eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbeürger - im Beschwerdefall sogar mit dem ehemaligen Gatten schließt (hier: schon das erst kurze Zurückliegen der Scheinehe würde auch im Hinblick auf das erst kurz bestehende neue Eheband den Eingriff in ein allenfalls bestehendes Recht der Fremden auf Familiennachzug zu ihrem Ehegatten nach Art 8 MRK rechtfertigen; dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Fremden im übrigen nicht näher dargelegten Beziehung zu ihren beiden Söhnen - nach der Aktenlage - aus einer früheren im Ausland geschlossenen und geschiedenen Ehe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995191242.X01Im RIS seit
02.05.2001