RS Vfgh 1997/9/23 B2303/97

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Anordnung einer Nachschulung (§64a KFG 1967).

Begründend wird vom Antragsteller ausgeführt, daß ihm mit dem Vollzug des Bescheides ein "nicht wieder gutzumachender Schaden" entstehen würde, da der Kostenaufwand für den Besuch einer Nachschulung erheblich wäre.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2303.1997

Dokumentnummer

JFR_10029077_97B02303_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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