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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Anordnung einer Nachschulung (§64a KFG 1967).
Begründend wird vom Antragsteller ausgeführt, daß ihm mit dem Vollzug des Bescheides ein "nicht wieder gutzumachender Schaden" entstehen würde, da der Kostenaufwand für den Besuch einer Nachschulung erheblich wäre.
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2303.1997Dokumentnummer
JFR_10029077_97B02303_01