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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/1272 - 1276Rechtssatz
Ein Verfahren über den Antrag eines Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bildet keine Einheit mit dem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen Fremden, mögen diese Verfahren auch unter einer gemeinsamen Aktenzahl geführt worden sein. In Ermangelung einer Erklärung des Fremden in seiner Berufung gegen den das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheid, wonach er auch im Aufenthaltsverfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten sei, war letzterer daher nicht als Zustellbevollmächtigter im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzusehen (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191271.X03Im RIS seit
11.07.2001