RS Vwgh 1998/5/8 97/19/1271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
FrG 1993 §18;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/1272 - 1276

Rechtssatz

Ein Verfahren über den Antrag eines Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bildet keine Einheit mit dem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen Fremden, mögen diese Verfahren auch unter einer gemeinsamen Aktenzahl geführt worden sein. In Ermangelung einer Erklärung des Fremden in seiner Berufung gegen den das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheid, wonach er auch im Aufenthaltsverfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten sei, war letzterer daher nicht als Zustellbevollmächtigter im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzusehen (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191271.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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