RS Vwgh 1998/5/11 95/10/0083

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §40 Abs1 lita Z3;
LMG 1975 §65 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme nach § 40 Abs 1 lit a Z 3 LMG ist nicht davon abhängig zu machen, auf welcher Stufe des Inverkehrbringens sich die in Rede stehenden Waren befinden. Für dieses Verständnis spricht auch der (gem § 74 Abs 7 LMG 1975 im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen sinngemäß anzuwendende) § 65 Abs 1 LMG 1975, wonach die den Gegenstand der mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel, Gebrauchsgegenstände oder sonstigen Mittel oder Stoffe OHNE RÜCKSICHT DARAUF, WEM SIE GEHÖREN, einzuziehen sind. Die Einziehungsanordnung stellt somit nicht auf eine bestimmte Eigenschaft des Betroffenen - etwa als Täter einer strafbaren Handlung - ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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