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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §40 Abs1 lita Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000Rechtssatz
Eine Beschlagnahme nach § 40 Abs 1 lit a Z 3 LMG ist nicht davon abhängig zu machen, auf welcher Stufe des Inverkehrbringens sich die in Rede stehenden Waren befinden. Für dieses Verständnis spricht auch der (gem § 74 Abs 7 LMG 1975 im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen sinngemäß anzuwendende) § 65 Abs 1 LMG 1975, wonach die den Gegenstand der mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel, Gebrauchsgegenstände oder sonstigen Mittel oder Stoffe OHNE RÜCKSICHT DARAUF, WEM SIE GEHÖREN, einzuziehen sind. Die Einziehungsanordnung stellt somit nicht auf eine bestimmte Eigenschaft des Betroffenen - etwa als Täter einer strafbaren Handlung - ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X02Im RIS seit
11.07.2001