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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMKV 1993 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Formulierung im Straferkenntnis, daß "entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war", gibt den Straftatbestand des § 10 Abs 2 LMKV 1993 wieder und entspricht damit § 44a VStG; der Anführung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedurfte es nicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X02Im RIS seit
20.11.2000