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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung der BeitragsO 1996 und 1997 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer betreffend Zuschläge zum Kammerbeitrag mangels Legitimation infolge Außerkrafttretens der BeitragsO 1996 bzw infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Punktes 6 Abs2 litc der BeitragsO 1996 und der BeitragsO 1997 der Oö Rechtsanwaltskammer.
Es ist ausgeschlossen, daß die im Jahre 1996 durch die Kundmachung der BeitragsO für das Jahr 1997 aufgehobene BeitragsO 1996 für den Einschreiter noch wirksam ist.
Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, an den Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Rückzahlung der seiner Meinung nach auf der Grundlage von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen geleisteten Zuschläge zum Kammerbeitrag zur Deckung des Vertrauensschadenfonds zu richten. In einem darüber abzuführenden Verfahren wären die hier bekämpften Rechtsvorschriften präjudiziell.
Darüber hinaus kommt dem Antragsteller auch noch die Möglichkeit zu, einen Feststellungsbescheid über die ihn treffende Zahlungsverpflichtung zu erwirken (vgl VwSlg 5076 A/1959 und 12297 A/1980).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Beiträge (Rechtsanwaltskammer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V116.1997Dokumentnummer
JFR_10029071_97V00116_01