RS Vfgh 1997/9/29 V116/97, V117/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
BeitragsO 1996 der Oö Rechtsanwaltskammer Punkt 6 Abs2 litc
BeitragsO 1997 der Oö Rechtsanwaltskammer Punkt 6 Abs2 litc

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung der BeitragsO 1996 und 1997 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer betreffend Zuschläge zum Kammerbeitrag mangels Legitimation infolge Außerkrafttretens der BeitragsO 1996 bzw infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Punktes 6 Abs2 litc der BeitragsO 1996 und der BeitragsO 1997 der Oö Rechtsanwaltskammer.

Es ist ausgeschlossen, daß die im Jahre 1996 durch die Kundmachung der BeitragsO für das Jahr 1997 aufgehobene BeitragsO 1996 für den Einschreiter noch wirksam ist.

Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, an den Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Rückzahlung der seiner Meinung nach auf der Grundlage von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen geleisteten Zuschläge zum Kammerbeitrag zur Deckung des Vertrauensschadenfonds zu richten. In einem darüber abzuführenden Verfahren wären die hier bekämpften Rechtsvorschriften präjudiziell.

Darüber hinaus kommt dem Antragsteller auch noch die Möglichkeit zu, einen Feststellungsbescheid über die ihn treffende Zahlungsverpflichtung zu erwirken (vgl VwSlg 5076 A/1959 und 12297 A/1980).

Entscheidungstexte

  • V 116,117/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1997 V 116,117/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Beiträge (Rechtsanwaltskammer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V116.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97V00116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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