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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Bezeichnung "anthrazitgrau" in der Auflage des Spruches einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (hier gem § 10 Abs 2 OÖ NatSchG 1982) bewirkt im Hinblick darauf keine Unbestimmtheit des Spruches, weil nach Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1980), unter "anthrazitgrau" die Farbe schwarzgrau zu verstehen ist. Es widerspricht auch nicht dem Gesetz, eine bestimmte farbliche Ausführung eines Daches vorzuschreiben ohne gleichzeitig eine Farbalternative zuzulassen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100190.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011