RS Vwgh 1998/5/11 94/10/0190

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "anthrazitgrau" in der Auflage des Spruches einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (hier gem § 10 Abs 2 OÖ NatSchG 1982) bewirkt im Hinblick darauf keine Unbestimmtheit des Spruches, weil nach Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1980), unter "anthrazitgrau" die Farbe schwarzgrau zu verstehen ist. Es widerspricht auch nicht dem Gesetz, eine bestimmte farbliche Ausführung eines Daches vorzuschreiben ohne gleichzeitig eine Farbalternative zuzulassen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994100190.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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