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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
Für das Vorliegen eines "übergesetzlichen Notstandes", der die Tat rechtfertigen soll, weil ein deutlich höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen gerettet wird, ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100073.X01Im RIS seit
20.11.2000