RS Vwgh 1998/5/11 98/10/0049

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Im Spruch des gem § 172 Abs 6 ForstG 1975 erlassenen Bescheides findet sich folgende Passage: "Die unbefugt errichtete Straße ist rückzubauen und anschließend zu humusieren. Die Wiederinstandsetzungsarbeiten sind mit einem Löffelbagger durchzuführen. Die Schüttungen, die durch technische Einbauten (quergelegte Stämme, Drahtgeflecht) zusätzlich hinsichtlich der Hangneigung übersteilt wurden, sind gänzlich zu entfernen. In den Unterhangbereichen ist das angelagerte Material bis auf die ursprüngliche Mineralbodenoberkante abzutragen und im Bereich der konsenslos errichteten Straße abzulagern. Das Ausmaß der zu entfernenden Massen ist in den beiliegenden Fotos erkenntlich gemacht und bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides". Dieser Bescheid entspricht § 59 Abs 1 AVG: Es bestehen keine Unklarheiten über Verlauf und Ausdehnung des Weges und über den Verlauf der Grenze zwischen Oberhangbereich und Unterhangbereich. Der Verlauf dieser Grenze im Bereich der ursprünglichen Mineralbodenoberkante ist auch auf den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lichtbildern dargestellt. Bei dieser Sachlage sind nähere vermessungstechnische Präzisierungen des Bescheides nicht erforderlich (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0035). Weiters ist es entbehrlich, die Verwendung eines Löffelbaggers bestimmer Herkunft vorzuschreiben oder betreffend die Abtragungen und Aufschüttungen nähere Anweisungen zu erteilen.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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